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Regionalentwicklung im Eichsfeld

Landratsamt Eichsfeld

Seit Mai 2008 gibt es nun neben der regionalen Arbeitsgemeinschaft Eichsfeld, welche aus dem Landratsamt Eichsfeld und dem Verein Eichsfeld Aktiv e.V. besteht, auch wieder ein aktives Regionalmanagement.
Dieses hat seinen Sitz in den Eichsfeldwerken und ist mit Herrn Karsten Ley besetzt. Herr Ley hat viel Erfahrung mit Management in der Region. Er war vorher im Management der Südniedersachsenstiftung tätig.
Im folgenden Bereich finden Sie die Satzung des Zusammenschlusses der beiden ARGE-Partner und die regionale Entwicklungsstrategie.

Satzung der Entwicklungspartnerschaft Eichsfeld

§ l
Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen: ARGE – Entwicklungspartnerschaft Eichsfeld
und hat ihren Sitz in Heilbad Heiligenstadt. Im Folgenden „ARGE“ genannt.
§ 2
Zweck
1) Allgemeiner Zweck ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen
Raumes im Landkreis Eichsfeld.
2) Im Besonderen verfolgt die ARGE „Entwicklungspartnerschaft RAG Eichsfeld“ die Ziele
der ELER-VO und richtet ihre Arbeit nach den Empfehlungen des FILET des Freistaates
Thüringen aus. Grundlage des Handelns der Entwicklungspartnerschaft ist das Regionale
Entwicklungskonzept mit den darin festgelegten Handlungsfeldern und Entwicklungszielen:
a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
b) Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft
c) Nutzung regionaler Potenziale im Bereich regenerativer Energien
d) arbeitsmarktwirksame Nutzung erlebenswerter Landschafts-, Kultur- und
Sozialraumpotenziale
e) qualitative Inwertsetzung von landschaftsverträglichen und sozialverantwortlichen Freizeitund
Erholungsangeboten
f) Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
g) Pflege der regionalen Identität und regionale und überregionale Vernetzung von
Aktivitäten
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglieder der ARGE – Entwicklungspartnerschaft Eichsfeld sind
der Landkreis Eichsfeld und der Eichsfeld Aktiv e.V.
2) Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung oder Auflösungsbeschluss
§ 4
Mitgliedsbeitrag
entfällt
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung der Entwicklungspartnerschaft durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen.
2) Die Mitglieder und sind verpflichtet, die Ziele der Entwicklungspartnerschaft nach besten
Kräften zu fördern.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe der ARGE – Entwicklungspartnerschaft Eichsfeld
Organe der ARGE sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Mitgliederversammlung beruft einen Beirat zur Abgabe von Votierungsempfehlungen.
§ 8
Mitgliederversammlungen
1) Mindestens ein Mal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, mit eventueller Beschlussvorlage und unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes für ein abgelaufenes
Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Finanzberichtes für ein abgelaufenes Geschäftsjahr;
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der wählbaren Vorstandspositionen (außer Vorsitz)
e) Entgegennahme der Haushaltspläne;
g) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung der ARGE
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5) Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann während der
Mitgliederversammlung wirksam beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dieses
mehrheitliche vom Vorstand verlangt wird.
§ 10
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
1. Vorsitzender - Landrat des Landkreises Eichsfeld kraft Amt
2. Stellvertreter - Vorsitzender Eichsfeld Aktiv e.V.
3. Kreistagsmandat - WiSo - Partner
4. Verein Eichsfeld Aktiv e.V. - WiSo - Partner
5. Verein Eichsfeld Aktiv e.V. - WiSo - Partner
2) Die ARGE wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gemeinschaftlich
vertreten.
3) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfasst:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
b) Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Votierungsbeschlüsse im Rahmen der ELER-VO
d) Erstellung des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses falls erforderlich
e) Satzungsänderungen, falls erforderlich, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Die Mitglieder sind darüber
zu informieren.
11
Wahl, Amtsdauer, Beschlüsse des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer
von 5 Jahren gewählt. Der Beginn der Amtsdauer ist an die Anerkennung der RAG durch den
Freistaat gebunden, mit der die konstituierende Sitzung möglich wird. Eine Wiederwahl ist
möglich.
2) Geborener Vorsitzender des Vorstandes ist der Landrat des Landkreises Eichsfeld,
3) Geborener Stellvertreter ist der Vorsitzende des Eichsfeld Aktiv e.V.
4) Die Verteilung der übrigen Vorstandsfunktionen wird auf der ersten konstituierenden
Vorstandssitzung für die Dauer der Amtsperiode festgelegt.
5) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so müssen die
entsprechenden Mitglieder für den Vorstand nachgewählt werden.
6) Die Vorstandsitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 12
Beirat
1) Die Mitgliederversammlung beruft einen Beirat, der von beiden ARGE-Partnern zu je 50%
besetzt wird. Der Beirat empfiehlt vorliegende Antragstellungen nach fachlicher Prüfung zur
Votierung an den Vorstand."
§ 13
Auflösung
1) Die Auflösung der ARGE kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder
einseitige Kündigung vorgenommen werden.
Heilbad Heiligenstadt, 19. Juni 2007

Regionales Entwicklungskonzept Eichsfeld lang